Newsletter 1 | 2025
Liebe Mitglieder
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Gerne informieren wir Sie über folgende Ereignisse und Entwicklungen zum SchKG:
Jahresversammlung 2025
Die diesjährige Jahresversammlung findet am Donnerstag, 4. September 2025, ab 16.45 Uhr, wieder in Bern statt. Die Einladung werden Sie (per E-Mail) im Mai oder Juni 2025 erhalten. Wir freuen uns, wenn Sie teilnehmen und bitten um Anmeldung (Link).
Franco Lorandi wird aus dem Vorstand ausscheiden. Als neues Mitglied des Vorstandes schlägt der Vorstand der Versammlung Antonia Mottironi und Bogdan Todic zur Wahl vor.
Neben den immer sehr interessanten Ausführungen von Philipp Weber zu den Gesetzgebungsprojekten im SchKG und Rodrigo Rodriguez zum internationalen Recht findet wieder ein Paneldiskussion statt. Diese hat Fragen zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG zum Gegenstand. Es diskutieren: Sophie Thorens-Aladjem (Optik des Gerichts); Carmen Göschi (Sichtweise des Konkursamtes) und Denise Jagmetti (Optik der Rechtsvertretung des Abtretungsgläubigers). Wir freuen uns wie immer auf Ihre rege Beteiligung an der Diskussion!
Aktuelle Übersicht über die (vielen) SchKG-relevanten Gesetzgebungsprojekte
Übersicht
Unserer Webseite können Sie mit den «News aus Bern» eine hervorragende Übersicht über den Stand der noch immer zahlreichen SchKG-relevanten Gesetzgebungsvorhaben entnehmen (Link). Unser Vorstandsmitglied, Philipp Weber (Bundesamt für Justiz) hat die Übersicht gerade auf den neusten Stand gebracht. Wir danken ihm für diesen tollen Service herzlich!
Botschaft Schuldensanierung für Privatpersonen
Mitte Januar 2025 hat der Bundesrat die Botschaft samt Gesetzesentwurf für zwei besondere Verfahren zur Sanierung von natürlichen Personen erstattet (vereinfachtes Nachlassverfahren [Art. 331a ff. E-SchKG] sowie Sanierungskonkursverfahren [Art. 337 ff. E-SchKG]; Link). Zudem schlägt er zur Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiungsverfahren Ergänzungen im IPRG vor (Art. 174a, Art. 175a E-IPRG).
Anhörung zur InsV-FINMA
Im Oktober 2024 hat die FINMA die Anhörung zu ihrem Entwurf für eine Insolvenzverordnung im Finanzmarktrecht (E InsV-FINMA) eröffnet (Link; Entwurf, Erläuterungsbericht). Die Anhörung dauerte bis 9. Dezember 2024. Das Inkrafttreten ist zurzeit per 1. Juli 2025 vorgesehen, wobei ab dann das neue Regime auch auf hängige Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 49 E-InsV-FINMA).
Inkrafttreten bereits beschlossener Gesetzesänderungen
Per 1.1.2025 sind insbesondere folgende Bestimmungen in Kraft getreten:
- SchKG: 11 Abs. 2 und 3, Art. 43 Ziff. 1 und 1bis, Art. 56 Abs. 2, Art. 222a sowie Art. 230 Abs. 2
- OR: 684a, Art. 727a Abs. 2 und 2bis,, Art. 928b Abs. 3
- HRegV: 62 Abs. 5 und 6
- DBG: 112 Abs. 4
- StGB: 67 und Art. 67a
- KVG: 64a Abs. 2
Neue Weisung Nr. 11 und Information Nr. 24 der Oberaufsicht SchKG
Die Oberaufsicht Schuldbetreibung und Konkurs hat zu den SchKG-Änderungen am 7. November 2024 eine Information Nr. 24 (Link) und zur Prüfung der Einhaltung von Art. 64a Abs. 2 KVG am 29. April 2024 die Weisung Nr. 11 erlassen (Link).
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Daten zu den Konkurs- und Nachlassverfahren
Gemäss den Daten der Creditreform nahmen die Konkursverfahren 2024 um rund 11% auf 20’285 zu – dies ist ein Rekordwert. Überproportional stiegen diese bei den juristischen Personen (15%), während die Zunahme bei den natürlichen Personen (inkl. Verfahren gegen ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaften) rund 6.2% betrug (Link).
Das BfS (erhebt und) publiziert zu den Nachlassverfahren unverändert keine Daten. AlvarezMarsal erhebt seit 2019 Daten zu Nachlassverfahren über juristische Personen. Ihre neuste Studie ist gerade erschienen (Link). Die Anzahl der Nachlassverfahren hat 2023 (wenn auch auf sehr tiefem Niveau) merklich zugenommen. Mehr als die Hälfte der Nachlassstundungen wurden «still» genehmigt. Die Sanierungsquote von 36% (Sanierung des Rechtsträgers) bzw. 42% (Sanierung des Geschäfts) bewegt sich im Rahmen der vorangehenden vier Jahre.
SchKG-Preis für vorzügliche Arbeiten 2023/2024
Wir vergeben auch dieses Jahr wieder zwei Preise für vorzügliche Arbeiten auf dem Gebiet des SchKG, welche in den Jahren 2023/2024 publiziert wurden. Der Autor/die Autorin darf im Zeitpunkt der Publikation der Arbeit das 35. Altersjahr noch nicht überschritten haben; für Dissertationen und Habilitationen gilt keine Altersgrenze. Arbeiten sind bis am 1. Juni 2025 beim Jurypräsidenten, Prof. Isaak Meier, einzureichen.
Neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum SchKG
Gerne machen wir Sie auf folgende Bundesgerichtsentscheide (BGE, BGer) in SchKG-Belangen aufmerksam, welche seit unserem letzten Newsletter (vom Juli 2024) ergangen sind (Hinweis: mit * markierte Entscheide folgen in der amtlichen Sammlung):
Wann eine Frist, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt ist, (i.S.v. Art. 142 Abs. 2 ZPO) «zu laufen begann» (in casu ging es um die Dreimonatsfrist der Klagebewilligung; Art. 209 Abs. 3 ZPO), regelt BGer 5A_691/2023*.
BGer 5A_245/2024* behandelt Fragen im Verfahren um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (i.S.v. Art. 8a Abs. 3 SchKG).
Wie ein Gläubiger das Betreibungsbegehren abfassen muss, wenn er die unverteilte Erbschaft betreiben will (Art. 49 SchKG), hat BGer 5A_446/2024* zum Gegenstand.
Welche Kosten vom Betreibungsamt (insbesondere für die Zustellung) in Rechnung gestellt werden dürften, wird in BGE 150 III 223 geklärt.
In der Rechtsöffnung für periodische Unterhaltsbeiträge findet zur Bestimmung des Streitwertes keine Kapitalisierung zukünftiger Beiträge statt; massgeblich ist der im Rechtsöffnungsbegehren genannte Betrag. Der Unterhaltsvertrag (in casu der Passus «Abschluss der Ausbildung» eines Kindes) darf vom Rechtsöffnungsgericht nicht i.S.v. Art. 18 OR ausgelegt werden. BGer 4A_151/2024*
Gemäss BGer 4A_637/2024* stellt das Urteil auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (i.S. der ZPO) des Schuldners taugt nicht als (definitiver) Rechtsöffnungstitel gegen den Dritteigentümer
Sichert ein sicherungsübereigneter Schuldbrief eine Steuerforderung, so kann für Forderung und Pfandrecht nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. BGer 4A_436/2024*
Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben. BGE 150 III 209
BGer 4A_61/2023* klärt, dass die 20-tägige Frist zur Einleitung der Aberkennungsklage (i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG) des Schuldners bereits mit der Mitteilung des Dispositivs des (unbegründeten) erstinstanzlichen Entscheids um provisorische Rechtsöffnung beginnt.
Sparguthaben auf Sozialversicherungsleistungen, welche selbst unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), sind gemäss BGer 5A_253/2024* pfändbar.
BGer 5A_146/2024* befasst sich mit verschiedenen Fragen, wenn eine Revisionsstelle dem Konkursgericht die Überschuldung der schuldnerischen Gesellschaft (i.S.v. Art. 725b Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 729c OR) anzeigt.
Mit den Folgen, wenn die Konkursverwaltung von der Möglichkeit gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG (Erfüllung von Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Verträgen) keinen Gebrauch macht, befasst sich BGer 5A_587/2024.
Die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen sind bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen. Die Verfügung, mit welcher die Beschwerdeinstanz neu über die festgesetzte Sicherheit entscheidet, ist nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern allen Gläubigern zu eröffnen. BGer 5A_376/2024*
Kantonale Entscheide über die Kollokation in Schuldbetreibung und Konkurs unterstehen auch dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn es um öffentlich-rechtliche Forderung geht. BGer 5A_137/2024*
Unter welchen Voraussetzungen ein Einspracheentscheid, welcher das auf der Grundlage von Art. 642 ital. ZPO erlassene «decreto ingiuntivo» bestätigt, eine Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ darstellt, ist BGer 5A_94/2024* zu entnehmen.
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Neuere Publikationen zum SchKG
Eine Zusammenstellung aller Publikationen zum SchKG können Sie jeweils der ZZZ entnehmen. Gerne machen wir Sie auf folgende in letzter Zeit neu erschienenen Bücher und Arbeiten aufmerksam:
- Die kürzlich erschienene dritte Auflage des Commentaire Pratique zu den Actions Civiles enthält in Band I ausführliche Darstellungen zu einer Vielzahl von SchKG-Klagen (Link).
- Marlen Stöckli, Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen während der Nachlassstundung (Dissertation Uni Freiburg, 2024; Link)
- Eine interessante Analyse der Dauer der Verfahren vor Bundesgericht finden Sie bei Florian Geering/Una Schamberger, Dauert das noch lange? (Link; S. 109-121)
- Alexander Salamon, Sanierung von Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, Diss. 2024 (Link)
- Die dritte Auflage des KUKO SchKG erscheint Ende Februar 2025 (Link).
Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG
Folgende Weiterbildungsveranstaltungen zum SchKG sind zurzeit bekannt:
- März 2025: Droit des Poursuites 2025, Schulthess Forum, Webinar (Link)
- März 2025: Seminar der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, in Baden (Link)¨
- 8. Mai 2025: Forum SchKG, Zürich (Link)
- Mai 2025: Séminaire de formation der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, in Lausanne (Link)
- 11. Juni 2025: Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Schwerpunktthema Insolvenzstrafrecht (save the date – Link)
- Juni 2025: Zürcher Tagung zum SchKG (save the date – Link)
- September 2025: SchKG-Tagung der Uni St. Gallen, in Luzern (save the date – Link)
- Dezember 2025: Forum SchKG, Zürich (Link)
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Für den Vorstand
Franco Lorandi