Vereinigung für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG-Vereinigung),
Association pour le droit des poursuites et de la faillite (Association LP)
Vereinigung für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG-Vereinigung),
Association pour le droit des poursuites et de la faillite (Association LP)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Vereinigung für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG-Vereinigung), Association pour le droit des poursuites et de la faillite (Association LP) besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der auf dem Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts tätig ist.
Art. 4
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch Beschluss des Vorstandes.
III. Mittel und Mitgliederbeiträge
Art. 5
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus eventuellen Spenden und aus eventuellen Erträgen aus seinen Aktivitäten.
Art. 6
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgesetzt.
Art. 7
Für Schulden und Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Kein Mitglied haftet persönlich für irgendwelche Schulden und Verpflichtungen des Vereins.
IV. Organisation
Art. 8
Organe des Vereins sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Kontrollstelle
A. Vereinsversammlung
Art. 9
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Art. 10
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
a. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle;
b. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
c. Genehmigung der Rechnung.
B. Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
Ihm obliegt die Leitung des Vereins sowie die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
C. Kontrollstelle
Art. 12
Die Vereinsversammlung wählt jährlich einen oder mehrere Revisoren als Kontrollstelle zur Überprüfung der Rechnungsführung. Die Kontrollstelle hat dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu erstatten.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründerversammlung vom 3. Dezember 1998 in Kraft gesetzt.
Der Präsident: Dr. Daniel Staehelin |
Der Protokollführer: Dr. André E. Lebrecht |